Der folgende Leistungskatalog ergibt sich aus den Erfahrungen des KVB. Er kann natürlich nicht alle Sonderfälle regeln und ersetzt das Gespräch nicht.
Zum Vergleich die Vorschläge des BBK:
Mustervertrag (Mustervertrag.doc) und Berechnung der Ausstellungsvergütung
zwischen dem Kunstverein Barsinghausen e.V. (im Vertrag »Veranstalter« genannt),
Anschrift: Bergamtstr. 2, 30890 Barsinghausen,
und ... (im Vertrag »Künstler...« genannt),
Anschrift: ...l, wird folgender Ausstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind Leistungen der/des Künstlers/in und des Veranstalters anlässlich der Gruppenausstellung »...« mit Werken der Künstlerin, die der Veranstalter vom ... bis ... im Raum für Kunst in Barsinghausen Praxis präsentiert.
§ 2 Werknutzung
(1) Der Veranstalter erhält das Recht, die auf der Werkliste (→ Anlage 1 zum Vertrag) genannten Werke in der in § 1 genannten Ausstellung zu präsentieren. Die Werkliste ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die/der Künstler/in erklärt, dass sie/er uneingeschränkt berechtigt ist, dem Veranstalter die Ausstellung der in der Werkliste aufgeführten Werke zu gestatten, und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 3 Ausstellungsorganisation
(1) Die/der Künstler/in übernimmt für die Ausstellungsorganisation folgende Leistungen:
(2) Der Veranstalter übernimmt die Kosten
§ 4 Vergütungen
(1) Die/der Künstler/in erhält für die Ausstellung ihrer/seiner Werke als Gegenwert einer Vergütung in Höhe von 200,00 € — berechnet auf Grundlage der »Leitlinie zur Vergütung von Leistungen Bildender Künstlerinnen und Künstler im Rahmen von Ausstellungen« des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) — mindestens 60 Ausstellungskataloge.
(2) Die Ausstellungsvergütung ist spätestens zum Eröffnungsdatum der Ausstellung fällig.
(3) Bei Verkauf von Werken der/des Künstlers/in aus der Ausstellung erhält der Veranstalter eine Provision von 20 % des Verkaufspreises plus 5 % für die Künstlersozialkasse.
§ 5 Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, die ausgestellten Werke angemessen zu versichern.
(2) Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Inanspruchnahme aller künstlerischen Leistungen die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geschuldeten Abgaben zu entrichten.
(3) Der Veranstalter verpflichtet sich, bei jeder Nutzung des Werks, z. B. im Rahmen von Werbemaßnah-men, den Künstler sowie den Fotografen an geeigneter Stelle zu benennen.
(4) Im Falle entgeltlicher Nutzung wird der Veranstalter vor der Nutzung die Zustimmung der Künstlerin einholen.
(Erläuterung: Diese Formulierung bezieht sich auf eine über den Ausstellungszweck hinausgehende Nut-zung eines Werks, z. B. für Verkaufsreproduktionen oder ähnliche Verwertungen. Die Künstlerin kann die Zustimmung z. B. von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Soweit die Künstle-rin Mitglied der VG Bild-Kunst ist, kann er den Veranstalter an diese verweisen.)
§ 6 Verpflichtung der/des Künstlers/in
(1) Die/der Künstler/in wird dem Veranstalter beim Erwerb der Rechte behilflich sein, wenn gem. § 2 Abs. 2 dieses Vertrags die Ausstellung der Zustimmung Dritter unterliegt.
(2) Die/der Künstler/in verpflichtet sich, die in § 3 genannten Termine einzuhalten und bei der Ausstellungseröffnung am ... anwesend zu sein, es sei denn Krankheit oder höhere Gewalt verhindern die Anreise.
(3) Die/der Künstler/in überlässt dem Veranstalter nach Ende der Ausstellung eine Jahresgabe
§ 7 Anrechnung zusätzlicher geldwerter Leistungen des Veranstalters
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich zu folgenden zusätzlichen Leistungen:
(2) Verpflichtet sich der Veranstalter gegenüber der Künstlerin zu zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1, kann er die hierfür entstehenden Kosten gegen den Anspruch der Künstlerin auf Zahlung einer Ausstel-lungsvergütung gem.§ 4 Abs. 1 dieses Vertrags aufrechnen.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags und endet mit dem Abschluss des Rück-transports der Werke zum Künstler.
(2) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn alle ausstellenden Künstler und der Kunstverein dem zustimmen. Eine einseitige Kündigung ist nur bei grober Vertragsverletzung des Ver-tragspartners möglich.
§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende, gesetzliche Regelung.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wennigsen/ Deister.
Barsinghausen, den ... (Ort / Datum Unterschrift Künstler/in) (Unterschrift Veranstalter)